Wissenswertes: Ausländer- und Integrationsgesetz AIG

 

Neue gesetzliche Bestimmungen

Per 1.1.2019 gilt das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG).

Der Grundsatz im neuen Gesetz ist «Fördern und Fordern». Die neuen Bestimmungen sollen die Eigenverantwortung von ausländischen Personen stärken und klare und auch höhere Erwartungen an die Integration stellen. Die Integrationskriterien wurden klarer festgelegt. Sie müssen erfüllt sein, damit eine Bewilligung erteilt oder verlängert werden kann. Zudem wird der Fokus vermehrt auf Integrationsvereinbarungen gesetzt.

Es besteht neu die Möglichkeit, eine Bewilligung zu entziehen bei ungenügender Integration. Für den Familiennachzug werden Sprachkenntnisse vorausgesetzt und bei Bezug von Ergänzungsleistungen kann ein Familiennachzugsgesuch abgewiesen werden. Neu kann die Niederlassungsbewilligung bei Sozialhilfeabhängigkeit auch nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren entzogen werden. Bei Integrationsdefiziten kann neben dem Entzug der Niederlassungsbewilligung, diese auch auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werden. Im weiteren werden höhere Anforderungen bei der Integration für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt.

Den Gesetzestext und die Verordnungen dazu finden Sie hier:

AIG: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/6521.pdf 

VZAE: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2018/3173.pdf 

VIntA: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2018/3189.pdf 

Die wichtigsten Änderungen sind in der Präsentation unseres Infoabends zum AIG zusammengefasst. Bei Fragen dazu wenden Sie sich an unseren Sozialdienst unter 081 756 51 47. 

 

 

Erleichterte Einbürgerung 3. Generation

Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern bereits in der Schweiz lebten, können sich neu erleichtert einbürgern lassen. Die Eidgenössische Migrationskommission EKM richtet sich mit einem Video-Clip und einer Webseite an Personen der dritten Ausländergeneration und zeigt Schritt für Schritt, wie diese vorgehen müssen, wenn sie die neue Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nutzen möchten.

zur Website der EKM

 

Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige aus Kroatien

Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union beigetreten. Die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien wurde in einem neuen Protokoll III ausgehandelt. Dieses trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Seit diesem Datum profitieren kroatische Staatsangehörige von der Personenfreizügigkeit. Für kroatische Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, gelten Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsphase wurde verlängert bis Ende 2021. 

Weitere Informationen finden sie auf der Website des SEM

oder beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Bei konkreten Fragen und Anliegen diesbezüglich wenden Sie sich an den Sozialdienst von Mintegra.